Gesetz zur Änderung des Vertriebenenzuwendungsgesetzes (G-SIG: 13020549)
<b>Inhalt:</b> Änderung des § 2 Vertriebenenzuwendungsgesetz: Streichung des Passus, wonach die einmalige Zuwendung nicht an Vertriebene geleistet wird, die der DDR Vorschub geleistet haben, stattdessen Begrenzung des Ausschlusses auf Funktionsträger des Nationalsozialismus. Es entstehen nur geringe Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Neue Bundesländer/Vertriebenenzuwendung für Vertriebene, die der DDR Vorschub geleistet haben