Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes (G-SIG: 14019531)
<b>Bezug:</b> Siehe auch B061 und B072 <br><br><b>Inhalt:</b> Einrichtung befriedeter Bezirke für öffentliche Einrichtungen und Örtlichkeiten von herausragender nationaler und historischer Bedeutung, Präzisierung der Anmeldepflicht bei Großveranstaltungen sowie der Kooperationspflicht zwischen Veranstalter und Versammlungsbehörde; Änderung §§ 14 bis 16, Einfügung § 14a Versammlungsgesetz. Es entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Befriedeter Bezirk/Befriedete Bezirke für öffentliche Einrichtungen und Örtlichkeiten von herausragender Bedeutung