Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes
Ermächtigung für die Landesregierungen, durch Rechtsverordnungen für die Dauer der Hauptverhandlung eines Strafverfahrens befriedete Bannkreise um die Gerichtsgebäude zu legen, um Störungen durch Demonstrationen zu verhindern;<br /> Einfügung § 16a sowie Änderung §§ 17 und 29 Versammlungsgesetz; Einschränkung von Artikel 8 GG