Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes - Digitalisierung vergriffener und verwaister Werke
Rechtliche Klarstellung für Digitalisierungsprojekte durch Einräumung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung verwaister Werke und bestimmter vergriffener Werke zu nichtkommerziellen Zwecken an öffentliche Einrichtungen, Vergütung berechtigter Ansprüche;<br /> Einfügung § 52c Urheberrechtsgesetz<br /> <br /> Bezug: Siehe auch C061 und C167