Gesetz zur ... Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Dauerhafte Entfristung § 52a UrhG (Verwendung von Teilen urheberrechtlich geschützter Werke für Unterricht und Forschung);<br /> Änderung § 137k Urheberrechtsgesetz<br /> <br /> Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <strong>Bezug:</strong> Siehe auch C030 sowie C173