... Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes und Einführung der Widerspruchslösung
Grundsätzliche Zulässigkeit von Organ- und Gewebeentnahmen bei Nicht-Vorliegen eines erklärten Widerspruchs des potenziellen Spenders, Eintragung eines Widerspruchs in das Register beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, verpflichtende Register-Abfrage und Befragung der nächsten Angehörigen zu ggf. bekannten und dann maßgeblichen Willenserklärungen des möglichen Spenders durch den entnehmenden Arzt; umfassende Aufklärung und Information der Bevölkerung;<br /> Änderung versch. §§ Transplantationsgesetz sowie §§ 1 und 5 Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung<br /> <br /> Bezug: Wiedervorlage des Gesetzesantrags auf BR-Drs 278/24 (GESTA 20. WP M040)