Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens
Verbot des Tötens von Hühnerküken der Art Gallus gallus (Gebrauchs-, Zucht- und Vermehrungsküken), Unterbindung von Eingriffen an einem Hühnerei und Abbruch des Brutvorgangs ab dem siebten Bebrütungstag bei oder nach der Anwendung von Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei;<br /> Einfügung § 4c und Änderung § 18 Tierschutzgesetz<br /> <br /> Bezug: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2019 zur Unvereinbarkeit des Tötens männlicher Küken mit dem Staatsziel Tierschutz (Az. 3C 28.16, Az. 3C 29.16)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>Klarstellung,<strong> </strong>Berichterstattung durch die Bundesregierung bis zum 31. März 2024 über den Stand der Technik und der Marktreife zur Anwendung von Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei;<br /> Änderung §§ 4c und 21 Tierschutzgesetz