Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (G-SIG: 16019174)
<strong>Bezug:</strong> Die Vorlage wurde bereits in der 15. WP eingebracht (s. GESTA 15. WP 2c-E91) <p><strong>Inhalt:</strong> Änderung § 55 Telekommunikationsgesetz: Ermöglichung des Betriebs technischer Geräte zur Unterdrückung unerlaubten Mobilfunkverkehrs (sog. Mobilfunkblocker) in Justizvollzugsanstalten.<br /> Bund und Ländern entstehen keine zwingenden Kosten.</p> <p><span style="font-weight: bold">Änderung durch BR-Beschluss:</span> Reichweitenbeschränkung und Gerätezulassung durch die Bundesnetzagentur.</p> <p><strong>Nebenschlagwörter:</strong> Mobilfunk/Ermöglichung des Betriebs von Mobilfunkblockern in Justizvollzugsanstalten * Justizvollzugsanstalt/Ermöglichung des Betriebs von Mobilfunkblockern in Justizvollzugsanstalten</p> <p> </p>