Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (G-SIG: 15019759)
<b>Inhalt:</b> Änderung § 55 Telekommunikationsgesetz: Ermöglichung des Betriebs technischer Geräte zur Unterdrückung unerlaubten Mobilfunkverkehrs (sog. Mobilfunkblocker) in Justizvollzugsanstalten. Bund und Ländern entstehen keine zwingenden Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Mobilfunk/Ermöglichung des Betriebs von Mobilfunkblockern in Justizvollzugsanstalten * Justizvollzugsanstalt/Ermöglichung des Betriebs von Mobilfunkblockern in Justizvollzugsanstalten