... Gesetz zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (G-SIG: 15019454)
<strong>Bezug:</strong> Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 21.12.2000, BGBl I, Nr. 59 S. 1966 (s. GESTA 14. WP 1-G055) Siehe auch E052 und E065<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Änderung § 14 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge: Abbau der Überregulierung von befristeten Arbeitsverhältnissen, hier: Anhebung der zulässigen Höchstdauer für die Befristung von Arbeitsverhältnissen ohne rechtlichen Grund von zwei auf vier Jahre, Abschaffung der Regelung, wonach eine befristete Einstellung nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (Praktika, Ferienarbeit u.a.). Als Folge des Abbaus von Beschäftigungshemmnissen wird der Haushalt der Bundesagentur für Arbeit entlastet werden. Weiterhin ist mit Steuermehreinnahmen sowie mit höheren Einnahmen bei Sozialversicherungsbeiträgen zu rechnen.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Befristetes Arbeitsverhältnis/Abbau der Überregulierung von befristeten Arbeitsverhältnissen