Gesetz zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Aufhebung der Unterscheidung von Befristungen mit und ohne Sachgrund zugunsten einer generellen Regelung: Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Dauer von 2 Jahren bei höchstens dreimaliger Verlängerung innerhalb der Gesamtdauer, Unzulässigkeit einer Befristung im Anschluss an ein Arbeitsverhältnis innerhalb der zurückliegenden 3 Jahre mit demselben Arbeitgeber oder bei vorheriger Besetzung derselben Stelle in diesem Zeitraum mit einem anderen befristetet angestellten Arbeitnehmer, Möglichkeit abweichender Festlegungen durch Tarifvertrag, Regelung von Ausnahmen in einem Katalog besonderer Gründe für eine wiederholte oder länger andauernde Befristung;<br /> Änderung §§ 14, 15 und 21 Teilzeit- und Befristungsgesetz