... Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (G-SIG: 15019273)
<b>Bezug:</b> Anlehnung an § 117 VwGO <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung § 115 Strafvollzugsgesetz: Ermächtigung der Strafvollstreckungskammern, in Tatbestand und Entscheidungsgründen auf Aktenbestandteile Bezug zu nehmen, ohne die Entscheidung der Vollzugsanstalt wörtlich wiederzugeben. Es entstehen keine Kosten.