Gesetz zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
<span>Beseitigung der Benachteiligung von Anspruchberechtigten für die Opferrente für politisch Verfolgte in der SBZ/DDR mit Kindern durch Änderungen bei der Feststellung der Bedürftigkeit: keine Zurechnung von Kindergeld als Einkommen sowie Anhebung der Einkommensgrenze durch Einführung eines Freibetrages für unterhaltsberechtigte Kinder;<br /> Änderung § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz<br /> <br /> Es entsteht ein jährlicher Mehrbedarf in Höhe von 9 Mio. Euro, wovon 3,15 Mio. die Länder und 5,85 Mio. der Bund zu tragen haben.<br /> <br /> <span><span style="font-weight: bold">Neufassung durch BR-Beschluss:</span> Übernahme des ursprünglichen Regelungsentwurfes sowie Klarstellungen </span><span>auf Grund der Erfahrungen im Gesetzesvollzug in den Bereichen Festlegung der Mindesthaftzeit und Festsetzung von Einkünften, Auszahlungen und Rückforderungen sowie Ausschluss von wegen rehabilitierungsfremder schwerer Straftaten verurteilter Personen; amtliche Auskunftsberechtigung beim Bundeszentralregister;</span><br /> <span>Erneute Änderung § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz sowie zusätzliche Änderung § 41 Bundeszentralregistergesetz</span><br /> <br /> <strong>Bezug: </strong>Siehe auch C108</span>