... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs (... StrÄndG) (G-SIG: 15019666)
<b>Inhalt:</b> Änderung § 78b Strafgesetzbuch: Ruhen der strafrechtlichen Verjährungsfrist bei Ersuchen an einen ausländischen Staat um Auslieferung eines Straftäters bis zur Auslieferung oder Rücknahme des Ersuchens. Den Ländern kann ein nicht bezifferbarer Mehraufwand entstehen. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Erweiterung und Präzisierung der Rechtsvorschrift. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Verjährung/Ruhen der strafrechtlichen Verjährung bei Auslieferungsersuchen * Auslieferung von Straftätern/Ruhen der strafrechtlichen Verjährung bei Auslieferungsersuchen