... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit
Angesichts zunehmender Anfeindungen oder Angriffen gegenüber Ehrenamtlichen Regelung zur besonderen Schutzwürdigkeit von gemeinnützig tätigen Personen, Klarstellung zur Berücksichtigung verschuldeter Tatauswirkungen bei der Strafzumessung betr. die Eignung zur "nicht nur unerheblichen" Beeinträchtigung gemeinnützigen Engagements des Geschädigten;<br /> Änderung § 46 Strafgesetzbuch<br /> <br /> Bezug: Unveränderte Wiedervorlage siehe BR-Drs 269/25 GESTA 21. WP C010