... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung der Führungsaufsicht
Führungsaufsichtsrechtliche Weisungen zum Schutz potentieller Opfer vor neuen Straftaten von Probanden: Erhöhung des Strafrahmens von 3 auf 5 Jahre, Befugnis zur Anordnung des unmittelbaren Zwangs bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung;<br /> Änderung §§ 68a und 145a Strafgesetzbuch<br /> <br /> <strong>Änderung durch BR-Beschluss:</strong> Wegfall der Regelung zur Anordnung unmittelbaren Zwangs gegen verurteilte Personen bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung;<br /> Erneute Änderung § 68a Strafgesetzbuch<br /> <br /> Bezug: Siehe auch GESTA C121, C156, C158, C159 und C183<br /> Unveränderte Wiedervorlage siehe BR-Drs 65/22 GESTA 20. WP C008 <div> </div>