... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Einschränkung des Verbots der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche
Modernisierung und sprachliche Vereinfachung durch Beschränkung der Strafbarkeit auf grob anstößige Werbung (unter Freistellung rein sachlicher Information) bei Strafbarkeit jedweder Werbung für einen strafbaren Schwangerschaftsabbruch;<br /> Neufassung § 219a Strafgesetzbuch<br /> <br /> Bezug: Entscheidung des Amtsgerichts Gießen vom 24. November 2017 zur Strafbarkeit des Hinweises auf Schwangerschaftsabbrüche auf der Website einer Ärztin (501 Js 15031/15)<br /> Siehe auch GESTA C003, C008, C011, C017