... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Bereinigung der §§ 211 ff. (... StRÄndG)
Ausschließlich redaktionelle Wortlautbereinigung zur Entfernung der an der nationalsozialistischen Tätertypenlehre orientierten Gesetzesformulierung und Umstellung ohne Änderung der Rechtslage auf Tat statt Täterpersönlichkeit als Begründung der Strafbarkeit;<br /> Änderung §§ 211, 212 und 213 Strafgesetzbuch