Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (§ 323a StGB) - Strafschärfung bei Rauschtaten - (G-SIG: 13020622)
<strong>Bezug:</strong> Siehe auch J011<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Einfügung eines weiteren Absatzes in die Regelung des § 323a Strafgesetzbuch: Heraufsetzung der Höchststrafe von fünf auf zehn Jahre für Taten, die in einem vorsätzlich herbeigeführten Vollrausch begangen wurden<br /> <br /> Folgeänderung von § 74 Gerichtsverfassungsgesetz durch BR-Beschluß. Es entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Alkoholismus/Änderung § 323a StGB betr. Strafverschärfung bei Rauschtaten * Drogenmißbrauch/Änderung § 323a StGB betr. Strafverschärfung bei Rauschtaten * Rauschtat/Änderung § 323a StGB betr. Strafverschärfung bei Rauschtaten * Gerichtsverfassungsgesetz/ Änderung § 74 GVG betr. Strafverschärfung bei Rauschtaten