Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches
Verbesserung der Strafverfolgung terroristischer Vereinigungen: Ausweitung der Strafbarkeit auf jedwede Werbungshandlung, Einführung der Versuchsstrafbarkeit bei Gründung und Beteiligung an terroristischen Vereinigungen sowie bei Werbungshandlungen ("Terrorhilfe");<br /> Änderung § 129a Strafgesetzbuch<br /> <br /> Bezug: Siehe auch GESTA C097