Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches
Erweiterung der Straftatbestände Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) und Landfriedensbruch (§ 125 StGB): Ausdehnung des Schutzbereiches § 113 von Vollstreckungshandlungen auf sämtliche Diensthandlungen, auf Angriffe außerhalb der Dienstzeit und der strafverschärfenden Regelbeispiele auf "gefährliche Werkzeuge" sowie Erhöhung des Strafrahmens; Ausweitung des Landfriedensbruches bei niedrigerem Strafrahmen auf der mehrmaligen Aufforderung zum Auseinandergehen zuwiderhandelnde Personen;<br /> Änderung §§ 113 und 125 StGB<br /> <br /> Es ist voraussichtlich zunächst mit Mehrkosten für die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder zu rechnen.<br /> <br /> <strong>Bezug:</strong> Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 1. September 2008 zur Bewertung eines Personenkraftwagen als "Waffe" im Sinne des § 113 StGB ist (2 BvR 2238/07)<br /> Gewalttätige Ausschreitungen und Krawalle im Zusammenhang von Ligaspielen von Fußballvereinen