Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Schaffung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes mit dem Verbot des Führens eines Kraftfahrzeugs bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8‰ oder mehr, Geldbuße bis zu 1.000 DM, Fahrverbot bis zu drei Monaten;<br /> Einfügung § 24a und Änderung §§ 25, 26 und 28 Straßenverkehrsgesetz<br /> <br /> Bezug: Unveränderte Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drucksache 76/72<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses:</strong> Bessere Praktikabilität des neuen Ordnungswidrigkeitentatbestandes, Erhöhung des Bußgeldrahmens auf 3.000 DM, Regelfahrverbot in Fällen der §§ 313c und 316 Strafgesetzbuch (strafbare Trunkenheit am Steuer) auch dann, wenn ausnahmsweise der Entzug der Fahrerlaubnis unterbleibt<br /> Änderung des neu einzufügenden § 24a Straßenverkehrsgesetz, Änderung § 37 Strafgesetzbuch