Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
Verlängerung der Ausbildungszeit im mittleren Dienst auf zwei Jahre; Erweiterung des fachtheoretischen Teils der Ausbildung im mittleren und höheren Dienst; Anpassung einzelner Vorschriften an die neugefaßte Bundeslaufbahnverordnung und an die allgemeine Entwicklung im Bildungswesen;<br /> Änderung §§ 1 bis 10 Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz, Übergangs- und Schlussvorschriften<br /> <br /> Bezug: Siehe auch GESTA D038