Gesetz zur Änderung des Stammzellgesetzes
<span>Beschränkung des Anwendungsbereiches des Gesetzes und damit der Strafbarkeitsbestimmungen auf die Verwendung im Inland befindlicher embryonaler Stammzellen zu Forschungszwecken;<br /> Änderung §§ 2 und 13 Stammzellgesetz<br /> <br /> Es entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <strong>Bezug: </strong>Siehe auch K001, K010, K011 und K012</span>