Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften
Notwendige Voraufenthaltszeit von mindestens 5 Jahren bei einer Anspruchseinbürgerung als generelles Erfordernis, Aufhebung der Möglichkeit zur Verkürzung der erforderlichen Voraufenthaltsdauer auf bis zu 3 Jahre bei Nachweis besonderer Integrationsleistungen ("Turboeinbürgerung");<br /> Änderung § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz