Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
<span style="font-weight: bold; font-style: italic;"></span><span><span style="font-weight: bold; font-style: italic;"></span></span><span>Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit durch Änderungen im Widerspruchsverfahren, bei Verfahrensvorschriften vor Sozialgerichten, bei den Zulässigkeitsvoraussetzungen für Rechtsmittel sowie durch Einrichtung einer erstinstanzlichen Zuständigkeit der Landessozialgerichte bei Vorrang übergeordneter Rechtsfragen; Vereinfachung und Beschleunigung arbeitsgerichtlicher Verfahren: Einführung eines Gerichtsstandes des Arbeitsortes, Erweiterung der Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden sowie Klarstellungen betr. Einstellung der vorläufigen Zwangsvollstreckung (§§ 707 und 719 ZPO), Änderungen betr. Verfahren und Rechtsweg bei einer Kündigungsschutzklage;<br /><span>Einfügung §§ 106a, 114a, 157a und 197b sowie Änderung zahlreicher §§ Sozialgerichtsgesetz, Änderung zahlreicher §§ Arbeitsgerichtsgesetz sowie § 5 Kündigungsschutzgesetz</span><br /><br /><span>Es ist mit Entlastungen der Landeshaushalte zu rechnen.<br /><br /><span style="font-weight: bold;">Beschlussempfehlung des BT-Ausschusses:</span> <span>Weitergehende Ausweitung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Landessozialgerichte betr. einheitliche Regelung im gesamten Aufsichtsbereich u.a. der Sozialversicherung, Erweiterung der richterlichen Aufklärungspflicht bei der eingeführten fiktiven Verfahrenserledigung durch Untätigkeit des Klägers betr. Kostenfolgen; redaktionelle Anpassungenf;<br />Änderung Art. 11 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts</span></span></span>