Gesetz zur Änderung des Sortenschutzgesetzes
Verstärkung der Zusammenarbeit und Arbeitsteilung im Rahmen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961 für die Arbeit des Bundessortenamtes: Ausdehnung des Sortenschutzes auf weitere Arten, verstärkte Übernahme von Prüfungsergebnissen außerhalb des Geltungsbereich des Sortenschutzgesetzes befindlicher Stellen, Ermächtigung für das Bundessortenamt zur Auskunfterteilung gegenüber diesen Stellen, Sortenanmeldung mit einer Sortenbezeichnung oder mit einer Anmeldebezeichnung;<br /> Änderung zahlreicher §§ Sortenschutzgesetz sowie § 4 Warenzeichengesetz; Neufassungsermächtigung<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses:</strong> Änderungen