Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
Zur Verhinderung einer militärischen Ausbildung von Extremisten durch die Bundeswehr Durchführung der sog. einfachen Sicherheitsüberprüfung für alle Soldatenbewerber unter Beteiligung des MAD; Bereinigung von Redaktionsversehen;<br /> Änderung §§ 37 und 59 Soldatengesetz, § 1 MAD-Gesetz sowie § 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Titeländerung (eingebracht als: Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes); Personalvertretungsrechtliche Anpassung betr. neu geschaffener Organisationsbereich "Cyber- und Informationsraum", automatische Übertragung allgemeiner Besoldungsanpassungen auf die Mindestleistung für Reservedienst Leistende; redaktionelle Änderungen und Anpassungen, auch an frühere Gesetzesänderung;<br /> Zusätzliche Änderung § 39 Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz und § 9 Unterhaltssicherungsgesetz sowie zusätzliche Änderung § 91 Soldatengesetz, einzelne §§ Wehrdisziplinarordnung und § 4 Kooperationsgesetz der Bundeswehr<br /> <br /> Bezug: Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften, s. GESTA H003