... Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
<span>Schriftliche Information über Rechtsanspruch auf Beratung in allen Fragen der Schwangerschaft (insbesondere bei vorgeburtlichen Untersuchungen), Recht auf Nicht-Wissen;<br /> Änderung §§ 1 und 14 sowie Einfügung §§ 2a und 2b Schwangerschaftskonfliktgesetz<br /> <br /> <span><span style="font-weight: bold;">Beschlussempfehlung des Ausschusses: </span>Ärztliche Aufklärung über Chancen und Risiken vorgeburtlicher Untersuchungen sowie Recht der Schwangeren auf Ablehnung der Untersuchungen, Klarstellung zur Vermittlung des Kontaktes zur Beratungsstelle durch den Arzt, <span>ausreichende Bedenkzeit (in der Regel mindestens drei Tage) vor der schriftlichen Feststellung zum Schwangerschaftsabbruch nach medizinischer Indikation, Möglichkeit der schriftlichen Feststellung zum Schwangerschaftsabbruch nach medizinischer Indikation vor Ablauf von drei Tagen bei Gefahr für Leib oder Leben der Schwangeren</span></span><br /> <br /> Durch stärkere Inanspruchnahme psychosozialer Beratung können ggfs. Kosten für Bund und Länder entstehen.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Bezug: </span>Siehe auch I019, I020, I021 und I027<br /> </span>