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← 🇩🇪 Bundestag/GESETZGEBUNGdip-17005

... Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Stage otherUpdated 4mo ago

Verbesserung der ärztlichen und psychosozialen Beratung für schwangere Frauen in Belastungs- und Konfliktsituationen zur Gewährleistung des Lebensschutzes des ungeborenen Kindes und zur Vermeidung von Spätabtreibungen, Einführung einer dreitägigen Bedenkzeit zwischen ärztlicher Beratung und schriftlicher Feststellung der medizinischen Indikation, Ergänzung des Auftrags der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Erweiterung der Inhalte der Schwangerschaftsberatung, Erweiterung der Aufklärungs-, Beratungs- und Dokumentationspflicht des Arztes, Bußgeldbewährung von Verstößen, Erweiterung der Bundesstatistik zu Schwangerschaftsabbrüchen;<br /> Änderung §§ 1, 2, 14 und 16 sowie Einfügung §§ 2a und 13a Schwangerschaftskonfliktgesetz<br /> <br /> <span><span style="font-weight: bold;">Beschlussempfehlung des Ausschusses: </span>Empfehlung zur Zusammenführung der Gesetzentwürfe (auf BT-Drs 16/11106, 16/11347 und 16/11330) zu einem <span style="font-style: italic;">gruppenübergreifenden Gesetzentwurf</span> s. I027 (auf BT-Drs 16/12970 s. Anl. I):<br /> <span>Wahrung des Rechts der Schwangeren auf Nicht-Wissen bei jeder vorgeburtlichen Untersuchung, Auftrag der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA ) zur Erstellung spezifischer Informationsmaterialen, Aufzeigen von Perspektiven für das Leben mit einem behinderten Kind, konkretisierte ärztliche Beratungs- und Informationspflicht, Bußgeldbewehrung bei fehlender Beratung, schriftliche Feststellung zum Schwangerschaftsabbruch nach medizinischer Indikation nicht vor Ablauf von drei Tagen, Ausnahme von der Frist bei Gefahr für Leib oder Leben der Schwangeren;<br /> Änderung §§ 1, 14 und 16 sowie Einfügung § 2a Schwangerschaftskonfliktgesetz</span><br /> </span><br /> Es entstehen Kosten in geringfügiger Höhe.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Bezug:</span> Beobachtungs- und Nachbesserungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 88, 203);<br /> siehe auch I020 und I021