Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Wahrung des Rechts der Schwangeren auf Nicht-Wissen bei jeder vorgeburtlichen Untersuchung, Auftrag der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA ) zur Erstellung spezifischer Informationsmaterialen, Aufzeigen von Perspektiven für das Leben mit einem behinderten Kind, konkretisierte ärztliche Beratungs- und Informationspflicht, Bußgeldbewehrung bei fehlender Beratung, schriftliche Feststellung zum Schwangerschaftsabbruch nach medizinischer Indikation nicht vor Ablauf von drei Tagen, Ausnahme von der Frist bei Gefahr für Leib oder Leben der Schwangeren;<br /> Änderung §§ 1, 14 und 16 sowie Einfügung § 2a Schwangerschaftskonfliktgesetz<br /> <br /> Kosten wurden nicht erörtert.<br /> <br /> <strong>Bezug:</strong> Zusammenführung der Gesetzentwürfe auf BT-Drs 16/11106, 16/11347 und 16/11330 zu einer gemeinsamen Ausschussfassung (auf BT-Drs 16/12970 s. Anlage I);<br /> Siehe I019, I020 und I021