Gesetz zur Änderung des Richterwahlgesetzes (G-SIG: 10020546)
<strong>Bezug:</strong> Siehe auch C84<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Änderung des § 12 Richterwahlgesetz: Wahl der Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit einer Zweidrittelmehrheit. Das Gesetz verursacht keine Kosten.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Oberste Gerichtshöfe des Bundes