Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes
Änderung und Ergänzung des § 11 Raumordnungsgesetz: Verlängerung des Berichtszeitraumes für den Raumordnungsbericht der Bundesregierung von zwei auf vier Jahre; Vorlage des nächsten Berichts im Jahre 1978<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses: </strong>Kein Zustimmungserfordernis des Bundesrates