Gesetz zur Änderung des Personenstandsgesetzes
Zur Erhöhung der Bürgerfreundlichkeit und Vereinfachung der Arbeit Zulässigkeit einer Änderung der Zuständigkeit von Standesämtern bei Führung landesweiter Zentralregister;<br /> Änderung § 67 Personenstandsgesetz; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.