Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes (G-SIG: 14019322)
<b>Bezug:</b> Neuregelung der staatlichen Parteienfinanzierung durch: Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28.1.1994, BGBl I 1994, Nr. 5 S. 142 (s. GESTA 12.WP 1-B75) Siehe auch B003, B047, B100, B102 und B109 <br><br><b>Inhalt:</b> Einfügung einer Strafvorschrift in das Parteiengesetz (§ 28a): Bestrafung von Personen, die gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechenschaftslegung verstoßen oder die rechtswidrig Spenden annehmen, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Mögliche höhere Kosten für Polizei und Staatsanwaltschaften lassen sich nicht beziffern. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Straftat/Einfügung einer Strafvorschrift in das Parteiengesetz * Rechenschaftsbericht der politischen Parteien/Sanktionsmöglichkeiten für Verstöße gegen ordnungsgemäße Rechenschaftslegung * Parteienfinanzierung/Sanktionsmöglichkeiten für Verstöße gegen ordnungsgemäße Rechenschaftslegung der Parteifinanzen