Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsrechts (G-SIG: 12020478)
<b>Bezug:</b> Siehe auch G31, G34 und G35 <br><br><b>Inhalt:</b> Einbeziehung der Staatsangehörigen von Drittländern in die Leistungen des Opferentschädigungsgesetzes, unabhängig von der Existenz eines Gegenseitigkeitsabkommens, insbesondere zugunsten der Opfer fremdenfeindlicher Gewalttaten, keine Anrechnung der Leistungen auf die Sozialhilfe; Änderung des § 1 Opferentschädigungsgesetz sowie des § 76 Bundessozialhilfegesetz. Es entstehen z.Zt. nicht bezifferbare Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Ausländer/OEG-Leistungen an Opfer fremdenfeindlicher Gewalttaten * Bundessozialhilfegesetz/Änderung § 76 BSHG betr. Anrechnung von OEG- Leistungen