Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes und des Bundessozialhilfegesetzes (G-SIG: 11020122)
<strong>Inhalt:</strong> Änderung des § 1 Opferentschädigungsgesetz und des § 76 Bundessozialhilfegesetz: Anspruch ausländischer Opfer von Gewalttaten auf Leistungen gem. OEG unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit und Anrechnungsfreiheit für im sozialen Entschädigungsrecht in Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gezahlter Grundrenten bei der Sozialhilfe. Es entstehen Mehrkosten von etwa 1 Mio DM jährlich bei einem Kostenanteil des Bundes von ca. 240 000 DM.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Bundessozialhilfegesetz/Änderung des § 76 BSHG betr. Anrechnung von Entschädigungsrenten * Sozialhilfe/Anrechnungsfreiheit für Entschädigungsrenten * Ausländer/Leistungen gem. Opferentschädigungsgesetz ohne Gegenseitigkeit