Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes (G-SIG: 12020500)
<b>Bezug:</b> Siehe auch G31, G32 und G35 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung des § 1 Opferentschädigungsgesetz: Einbeziehung von ausländischen Opfern rechtsradikaler Gewalttaten in die Leistungen gem. Opferentschädigungsgesetz, unabhängig von Gegenseitigkeitsabkommen, bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, rückwirkendes Inkrafttreten. Es entstehen geringfügige Mehraufwendungen von Bund und Ländern (maximal 5 Mio DM im Jahr) bei gleichzeitiger Entlastung der Kommunen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Ausländer/OEG-Leistungen an Opfer fremdenfeindlicher Gewalttaten