Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes (G-SIG: 12020468)
<b>Bezug:</b> Siehe auch G32, G34 und G35 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung § 1 Opferentschädigungsgesetz: Erweiterung des Kreises der Leistungsempfänger durch Wegfall der Vorschrift des Ausschlusses Staatsangehöriger von Drittländern, bei denen keine Gegenseitigkeit gegeben ist, insbesondere zugunsten der Opfer fremdenfeindlicher Gewalttaten. Es entstehen nicht bezifferte Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Ausländer/OEG-Leistungen an Opfer fremdenfeindlicher Gewalttaten