Gesetz zur Änderung des Notfallsanitätergesetzes
Berechtigung von Notfallsanitätern zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeit bis zum Eintreffen des Notarztes oder Beginn weiterer ärztlicher Versorgung durch Aufnahme einer Ausnahme vom Heilkundevorbehalt, damit Schaffung von Rechts- und Handlungssicherheit sowie Entbehrlichkeit der Rechtskonstruktion über den rechtfertigenden Notstand;<br /> Änderung § 1 Notfallsanitätergesetz