Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
Einschränkung der missbräuchlichen Verwendung von Distickstoffmonoxid (Lachgas), GBL und BDO ("K.O.-Tropfen") zu Rauschzwecken, zusätzliches Abgabe-, Überlassungs-, Erwerbs- und Besitzverbot für Minderjährige sowie über Versandhandel oder Selbstbedienungsautomaten; keine Beschränkung der Verwendung zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken;<br /> Änderung versch. §§ sowie Einfügung Anlage 2 Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Ausnahme vom verwaltungsrechtlichen Umgangsverbot für Lachgas-Kartuschen mit einer Füllmenge von maximal 8,4 Gramm und bis zu 10 Kartuschen pro Verkaufsvorgang