Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Einräumung eines stärkeren Gewichts des Lärmschutzes bei der Erarbeitung und Festlegung von Flugverfahren und bei Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben, insbesondere in den Nachtstunden durch die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisation; angemessene Beteiligung der betroffenen Gemeinden bei erstmaligen Festlegungen oder wesentlichen Änderungen;<br /> Änderung § 29b und 32 Luftverkehrsgesetz