Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Erweiterte Möglichkeit der Behörden zur Nennung der Lebensmittel und der Lebensmittelunternehmen bei Verstößen gegen die Lebensmittelhygiene bei der Herstellung oder beim Transport von Lebensmitteln;<br /> Änderung § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch<br /> <br /> Kosten sind nicht quantifizierbar.<br /> <br /> <strong>Bezug:</strong> Bislang Nennung des Betriebsnamens lediglich bei konkreter Gesundheitsgefährdung oder bei grober Täuschung