Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (G-SIG: 12020202)
<b>Bezug:</b> Siehe auch F01 und F08 <br><br><b>Inhalt:</b> Ergänzung von § 69 Abs. 3 Landwirtschaftsanpassungsgesetz: Zulässigkeit einer Vervollständigung der notwendigen Anmeldungsunterlagen zur Eintragung der neuen Rechtsform von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften beim zuständigen Register auch nach dem 31.12.1991. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft/Nachreichen von Umwandlungsunterlagen der LPGen