... Gesetz zur Änderung des Kreditwesengesetzes (Gesetz zur Sicherstellung der Verbraucherrechte bei Sparkassennutzung)
Kontrolle des öffentlichen Auftrags der Sparkassen als Teil der Daseinsvorsorge durch Vorgaben für die Vergabe der Bezeichnung "Sparkasse" an Finanzinstitute, Konkretisierung des gemeinen Nutzens und Bindung an gemeinwohlorientierte Geschäftspolitik und verbessertes flächendeckendes Angebot von Bargeldversorgung und Beratungsleistungen;<br /> Änderung § 40 Kreditwesengesetz