Gesetz zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (G-SIG: 12020322)
<b>Bezug:</b> Siehe auch R11 <br><br><b>Inhalt:</b> Deckung des Nachholbedarfs an Krankenhausinvestitionen in den neuen Bundesländern und in Berlin durch eine Bundesbeteiligung in Höhe von 21,1 Mrd DM für die Jahre 1993 bis 2002 zusätzlich zu den von den begünstigten Ländern aufzubringenden Einzelfördermitteln in Höhe von 7,5 Mrd DM, Erschließung von privatem Kapital von bis zu 1 Mrd DM jährlich durch Steuervergünstigungen nach dem Berlinförderungsgesetz, Beteiligung des Bundes, der Länder, der Krankenkassen und der Krankenhausträger an der Tilgung und Verzinsung der Darlehen, Entlastung des Bundes durch volle Anrechnung der Darlehen auf die Bundesbeteiligung; Änderung des 4. Abschnittes (§ 26) des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Dem Bund entstehen 1993 Kosten in Höhe von 220 Mio DM (1994 325 Mio DM, 1995 400 Mio DM und 1996 480 Mio DM). Weitere Kosten sind noch nicht quantifizierbar. Den 16 Bundesländern entstehen durch die Steuervergünstigung jährliche Steuerausfälle von 74 Mio DM. Die Gemeinden werden mit jährlich 26 Mio DM belastet. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Neue Bundesländer/Bundesbeteiligung bei Krankenhausinvestitionen in den neuen Ländern * Investitionsförderung/Förderung privater Krankenhausinvestitionen in den neuen Bundesländern * Steuervergünstigung/Steuervergünstigungen für Krankenhausinvestitionen in den neuen Ländern