Gesetz zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (G-SIG: 12020200)
<b>Bezug:</b> Siehe auch R16 <br><br><b>Inhalt:</b> Überführung der pauschalen Fördermittel für Krankenhäuser in den neuen Bundesländern in eine bedarfsgerechte Einzelförderung; Änderung § 21 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung des Einigungsvertrages. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Neue Bundesländer/Krankenhausfinanzierung durch Einzelförderung