Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (G-SIG: 15019383)
<strong>Inhalt:</strong> Heraufsetzung der allgemeinen Nachtruhegrenze für jugendliche Auszubildende über 16 Jahren im Gaststättengewerbe von 22 Uhr auf 23 Uhr (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG) und von 20 Uhr auf 21 Uhr (§ 14 Abs. 4 JArbSchG). Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten. <br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Auszubildender/Flexibilisierung des Arbeitsschutzes für jugendliche Auszubildende im Gaststättengewerbe * Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe/Flexibilisierung des Arbeitsschutzes für jugendliche Auszubildende im Gaststättengewerbe