Gesetz zur Änderung des Heimarbeitsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften Heimarbeitsänderungsgesetz)
Im Heimarbeitsgesetz Ersetzung des bisherigen Zustimmungsverfahrens beim Erlass bindender Feststellungen und sonstiger Entscheidungen durch die Heimarbeitsausschüsse durch den Erlass von Rechtsverordnungen der Landesregierungen, obersten Arbeitsbehörden bzw. des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung; Konkretisierung des Begriffs der unzulänglichen Entgelte, Klarstellung der Möglichkeit zum Erhalt vermögenswirksamer Leistungen, Konkretisierung des Begriffs des Heimarbeiters zur Einbeziehung der Büroheimarbeit, Erweiterung des Kündigungsschutzes für Heimarbeitnehmer, Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften;<br /> Ausdehnung des Tarifvertragsgesetzes auf arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere hinsichtlich der gewerkschaftlichen Organisierung und des Abschlusses von Tarifverträgen;<br /> Im Bundesurlaubsgesetz Schaffung der Voraussetzungen für eine Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation durch Erhöhung des gesetzlichen Mindesturlaubs auf 18 Tage sowie Ausdehnung dieser Regelung auch auf Heimarbeitnehmer;<br /> Anpassung des Schwerbehindertengesetzes an die vorgesehenen Änderungen des Heimarbeitsgesetzes; Anpassung des Seemannsgesetzes wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Übereinkommen Nr. 105 über das Verbot der Zwangsarbeit und Artikel 1 Abs. 2 der Europäischen Sozialcharta;<br /> Änderung zahlreicher §§ Heimarbeitsgesetz, Einfügung §§ 12a und 12b Tarifvertragsgesetz, Änderung §§ 3, 7, 11, 12, 13 Bundesurlaubsgesetz und § 35 Schwerbeschädigtengesetz, Streichung § 114 Seemannsgesetz<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses:</strong> Grundsätzliche Beibehaltung des bisherigen Verfahrens zum Erlass von bindenden Feststellungen und sonstigen Entscheidungen der Heimarbeitsausschüsse angesichts der von Bundesverfassungsgericht bestätigten Verfassungskonformität, Anspruch der zuständigen Gewerkschaft auf Übersendung von Abschriften der Listen der in Heimarbeit Beschäftigten, weitere Verbesserungen des Kündigungsschutzes für Heimarbeiter, Änderung der vorgesehenen Regelungen zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie der Durchführungsvorschriften, weitere Verbesserungen des Schutzes arbeitnehmerähnlicher Personen im Tarifvertragsgesetz, Angleichung der Regelung zur Beschäftigung Schwerbehinderter in Heimarbeit an das Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts, Anpassung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, redaktionelle Änderungen, Annahme einer Entschließung;<br /> Weitere Änderung §§ 19, 29 und weiterer §§ Heimarbeitsgesetz, Änderung des neu einzufügenden § 12a Tarifvertragsgesetz, Neufassung § 35 Schwerbehindertengesetz, Änderung Artikel 239, 280 und 321 Einfürungsgesetz zum Strafgesetzbuch<br /> <br /> Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 1973, 2 BvL 27/69