Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches (G-SIG: 12020840)
<b>Bezug:</b> Abtretungsverbot des § 399 BGB Siehe auch C172 <br><br><b>Inhalt:</b> Einfügung eines § 354a Handesgesetzbuch: Erleichterung der Abtretung von Geldforderungen zu Finanzierungszwecken, insbesondere zugunsten mittelständischer Unternehmen. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Abtretung von Forderungen/Erleichterung der Abtretung von Forderungen zu Finanzierungszwecken * Mittelständisches Unternehmen/ Erleichterung der Abtretung von Forderungen zu Finanzierungszwecken